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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die Corporate Image Consulting GmbH (im Folgenden CIC) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen CIC und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von CIC schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. 

1.4  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Die Angebote CIC sind freibleibend und unverbindlich.


2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der vom Auftraggeber unterfertigte oder mündlich zugesagte Auftrag. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus einer Leistungsbeschreibung, Angebotsunterlagen oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch CIC, sowie dem allfälligen Briefing. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages seitens CIC Gestaltungsfreiheit.

2.2 Der Kunde wird CIC zeitgerecht und vollständig alle Informationen, Freigaben und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

2.3 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. CIC haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird CIC wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde CIC schad- und klaglos; er hat CIC sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, CIC bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt CIC hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.


3. Termine

3.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von CIC schriftlich zu bestätigen.

3.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von CIC aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.

3.3 Befindet sich CIC in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er CIC schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1 CIC ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung”).

4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden.

4.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

4.4 Die unterschiedlichen Top-Level-Domains („Domainendungen“) werden von einer Vielzahl unterschiedlicher, meist nationaler Organisationen verwaltet. Jede dieser Organisationen zur Vergabe von Domains hat unterschiedliche Bedingungen für die Registrierung und Verwaltung der Top-Level-Domains, der zugehörigen Sub-Level-Domains und der Vorgehensweise bei Domainstreitigkeiten aufgestellt. Soweit Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die entsprechenden Vergabebedingungen, nachzulesen bei den diversen Registrierungsstellen/Domainanbietern, die bei CIC als Information zur Verfügung stehen.

4.5. Im Hosting Bereich gewährleistet CIC für die Infrastruktur der Server eine Netzwerkverfügbarkeit von 98% im Jahresmittel. Ist die Sicherheit des Netzbetriebes oder die Aufrechterhaltung der Netzintegrität gefährdet, kann CIC den Zugang zu den Leistungen je nach Erfordernis vorübergehend beschränken. Wird vom Kunden eine Anmeldung seiner Internetpräsenz bei einer oder mehreren Suchmaschinen (Online-Suchdienste von Internetinhalten) gewünscht, so schuldet CIC auch hier nur die Vermittlung. Über die Aufnahme in die Suchmaschine und den Zeitpunkt entscheidet allein der Betreiber der jeweiligen Suchmaschine.


5. Honorar

5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch CIC für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. CIC ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. 

5.2 Der Honoraranspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde angefragte und von CIC übermittelte Layouts auch tatsächlich für Werbezwecke nutzt.

5.3 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat CIC für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

5.4 Alle Leistungen seitens CIC, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle CIC erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

5.5 Kostenvoranschläge von CIC sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von CIC schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird CIC den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweisschriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

5.6 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der CIC – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er CIC die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung CIC begründet ist, hat der Kunde CIC darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist CIC bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der CIC, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich CIC zurückzustellen.

5.7 Betreuungspauschalen werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sind zum Monatsletzten unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist kündbar, außer sie werden durch einen eigenen Agenturvertrag geregelt.

5.8 Die Stundensätze für nach Stunden verrechnete Leistungen lauten wie folgt:

Stundensatz für Grafikleistungen € 109

Stundensatz für Programmierleistungen € 129

Stundensatz für Onlinemarketing € 109

Stundensatz für Inhaltseingaben € 95

Stundensatz für Konzeption/Text € 140/€ 120

Stundensatz für Projektmanagement € 109

Rabatte werden gesondert über Stundenpauschalen und Verträge geregelt.


6. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von CIC gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der CIC.

6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, CIC die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

6.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann CIC sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

6.4 Weiters ist CIC nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen(Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

6.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich CIC für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

6.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen seitens CIC aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von CIC schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.


7. Vorzeitige Auflösung

7.1 CIC ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z. B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von CIC weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von CIC eine taugliche Sicherheit leistet;

d) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn CIC fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von CIC möglich. Im Fall des Stornos hat CIC das Recht eine angemessene Stornogebühr (20 % der Auftragssumme) zu verrechnen.

 

8. Eigentumsrecht und Urheberrecht

8.1 Alle Leistungen von CIC, einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum CIC und können von CIC jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der CIC jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der CIC setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von CIC dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der CIC, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

8.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen CIC, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oderdurch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von CIC und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten „offenen Dateien” wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. CIC ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten” hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

8.3 Für die Nutzung von Leistungen CIC, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist– unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von CIC erforderlich. Dafür steht CIC und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

8.4 Der Kunde haftet CIC für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.


9. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potenzielle Kunde CIC vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt CIC dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

9.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch CIC treten der potenzielle Kunde und CIC in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag”). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

9.2 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass CIC bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

9.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von CIC ist dem potenziellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

9.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

9.5 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von CIC im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

9.6 Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von CIC Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies CIC binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

9.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass CIC dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass CIC dabei verdienstlich wurde.

9.8 Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei CIC ein.

9.9. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht verwertet, so ist CIC berechtigt, die präsentierten und Ideen und Konzepte anderweitig zu verwerten.


10. Social Media Kanäle

CIC weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen”(z. B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von CIC nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. CIC arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. CIC beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen” einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann CIC aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.


11. Datenarchivierung/Datensicherheit

11.1 Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass CIC alle vom Kunden übermittelten Daten (einschließlich Texte, Fotos, Namen von Testimonials etc.), die zur Vertragserfüllung (z. B. Layout von Drucksorten oder Websites) erforderlich sind, auf Datenträgern speichert und über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus aufbewahrt.

11.2 CIC verpflichtet sich, die übermittelten Daten ohne schriftliche Zustimmung des Kunden nicht zur Erfüllung fremder Werbezwecke zu nutzen.

11.3 Besteht kein schriftlicher Widerspruch zur Archivierung gilt diese Einwilligung bis auf Widerruf.

11.4 CIC sichert alle Daten der Auftraggeber täglich und bewahrt Sicherungen je nach Zyklus teilweise mehrere Monate auf im Haus und an einem anderen Standort in Oberösterreich. Diese Backups sind ein freiwilliges Service der CIC und dienen lediglich der Wiederherstellung der Systeme im Notfall. CIC ist nicht zur Wiederherstellung von versehentlich oder absichtlich gelöschten Daten durch den Auftraggeber verpflichtet. 

11.5 Ist das Backup aus irgendwelchen Gründen nicht mehr verfügbar, ist CIC nicht für den Verlust verantwortlich. Für unmittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn durch technische Probleme und Störungen übernimmt CIC keine Haftung. 

11.6 Für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet CIC gegenüber Unternehmen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung der CIC auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, max. auf 100% der jährlichen Produktmiete des Hostings.

11.7 Sofern Daten an CIC übermittelt werden, ist der Kunde verpflichtet Sicherheitskopien herzustellen. Für den Fall eines auftretenden Datenverlustes ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an CIC zu übermitteln.

11.8 Der Kunde kann jederzeit ein Backup von seinem System/Datenbank bei CIC anfordern.


12. Kennzeichnung

12.1 CIC ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf CIC und allenfalls auf den Urheberhinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

12.2 CIC ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).


13. Gewährleistung

13.1 Der Kunde hat allfällige Mängel/Reklamationen unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach Lieferung/Leistung durch CIC, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

13.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch CIC zu. CIC wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde CIC allezur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. CIC ist berechtigt, die Verbesserung derLeistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für CIC mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Indiesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

13.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen.

13.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber CIC gemäߧ 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.


14. Haftung und Produkthaftung

14.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung CIC und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute”) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von CIC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter.

14.2 Jegliche Haftung von CIC für Ansprüche, die auf Grund der von CIC erbrachten Leistung (z. B. Werbemaßnahme)gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn CIC ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet CIC nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat CIC diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

14.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von CIC. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.


15. Verschwiegenheitspflicht

15.1 CIC, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten behandeln alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihr durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. 

15.2 Nur der Auftraggeber selbst kann CIC schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

15.3 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.


16. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen CIC und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort ist der Sitz CIC. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald CIC die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

17.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen CIC und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz CIC sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist CIC  berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

17.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

17.4. Sollte einzelne Bestimmungen der AGB nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung unverzüglich eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung und der Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.


Stand 04/2023

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